Erbschaft

Erbschaftsmediation

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Auch in harmonischen Familien kann es im Erbschaftsfall zu heftigen Konflikten kommen. Fragen des Testamentes, der Vor- und Nacherbschaft oder auch einer Vorsorgevollmacht bereiten immer wieder Kopfzerbrechen. Mediation kann im Vorfeld Konflikte vermeiden oder auch bei einer bereits vorhandenen Eskalation die Situation lösen.

Was sind die häufigsten Probleme bei Erbschaften?

  • unklares Testament
  • viele Erben, oft zieht sich ein Erbe aus der Familie zurück
  • Probleme aus der Kindheit werden bei der Erbschaft wiederbelebt
  • Immobilien: unterschiedliche Vorstellungen wie man damit verfahren soll
  • Pflichtteil - siehe weiter unten

Bei Erbschaften geht es nicht nur ums Geld. Häufig können Erbengemeinschaften nicht aufgelöst werden, da alte, jahrelang verdrängte Familienkonflikte aufbrechen. Die gute Nachricht ist, dass die Erbschaftsmediation besonders gute Erfolgsaussichten hat. Häufig findet am Ende der Mediation eine Versöhnung zwischen zerstrittenen Familienmitgliedern statt. Dies ist für mich immer ein besonderer Abschluss eines langen Weges.

Fragen des Testamentes:

In bester Absicht werden von Eltern Testamente verfasst. Niemand möchte, dass sich die Kinder nach dem Ableben streiten. Dennoch kommt es oft zu Problemen, aber warum?

Die Testamente sind zB. unklar und kompliziert. Oder es wurden nachträglich handschriftliche Zusätze zum Testament verfasst, die sich widersprechen. Hier helfen auch Rechtsgutachten nicht weiter, da jeder Erbe ein Gutachten in seinem Sinne mitbringt. Oder es wurde kein Testament verfasst. In diesem Fall handelt der Erblasser zwar sehr gerecht, da die gesetzliche Erbfolge eintritt, aber die Erben können sich nicht einigen.

Zum Beispiel wird das Elternhaus gemeinsam vererbt. Ein Kind möchte es behalten, kann die anderen aber nicht auszahlen. Oder die Geschwister möchten auf keinen Fall, dass der Bruder/die Schwester das Haus erhält. In der Mediation sprechen wir darüber, warum jeder auf seinem Standpunkt verharrt. Oft stellt sich heraus, dass sich ein Geschwister von den Eltern schlecht behandelt gefühlt hat und durch das Erben eine Art Kompensation erleben möchte. Es ist manchmal notwendig diese Konflikte aus der Vergangenheit aufzulösen, um eine Einigung zu erzielen.

Gerade bei Erbschaften finden Familien unkonventionelle Lösungen, die alle zufrieden stellen. Dies benötigt aber den Prozess der Mediation, damit die Beteiligten wieder ins Gespräch kommen. Ich habe dabei viel Erfahrung mit größeren Familien, die Ihre Konflikte beilegen konnten.

Mediation vor dem Erbfall:

Eltern sehen sich manchmal nicht in der Lage ein aus ihrer Sicht gerechtes Testament zu verfassen. Vielleicht ist ein Kind finanziell viel schlechter gestellt, als die anderen oder sie möchten, dass zB. eine Immobilie unbedingt erhalten bleibt und möchten so auch nach ihrem Ableben noch über die Erben bestimmen. Mediation kann man auch vor der Erstellung eines Testamentes machen, indem man sich mit der Mediatorin und allen Erben gemeinsam an einen Tisch setzt und die kritischen Punkte bespricht. Immer wieder sehe ich, dass Eltern sich scheuen dieses Thema mit ihren Kindern zu besprechen. 

Alle Fragen zum Pflichtteil - Was ist der Pflichtteil?

Nach deutschem Recht entscheidet der Erblasser grundsätzlich frei wem er was und wie viel vererben möchte. Jeder soll die Möglichkeit haben, selbst entscheiden zu dürfen, was mit seinem Vermögen nach seinem Leben geschehen soll.  Es gibt aber eine Einschränkung – den Pflichtteil. Die Personen, die zum Erblasser in einem besonderen persönlichen Verhältnis stehen haben Anspruch auf den Pflichtteil und können nicht einfach enterbt werden.  Der Pflichtteilsanspruch stellt im Vergleich zum Erbe jedoch lediglich einen Anspruch auf Geld dar. Das bedeutet, während ein Erbe zum Beispiel auch Eigentümer von Immobilien, Autos, etc. des Verstorbenen wird, steht dem, der enterbt wurde und ein Pflichtteilsrecht hat, ein Anspruch auf den anteiligen Wert in Geld zu.

Wem steht der Pflichtteil zu?

  • Ein Pflichtanteil steht grundsätzlich folgenden Familienangehörigen zu:
  • Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
  • Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel, etc.)
  • Eltern

Das Gesetz nennt diese Personen Pflichtteilsberechtigte. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die enterbt wurden, haben nur dann ein Pflichtanteilsrecht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand. Die Abkömmlinge haben immer nur dann ein Pflichtteilsrecht bei Enterbung, wenn nähere Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Enkel haben also nur dann ein Pflichtteilsrecht hinsichtlich der Erbschaft Ihrer Großeltern, wenn Ihre Eltern, also die direkten Kinder ihrer Großeltern, nicht mehr leben. Im Übrigen gilt das Pflichtteilsrecht für leibliche Kinder und adoptierte, eheliche und uneheliche bei Enterbung gleichermaßen. Eltern, die enterbt wurden, haben außerdem nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn keine Abkömmlinge ihrer Kinder vorhanden sind, also keine Enkelkinder.

Alle übrigen Personen sind im Übrigen nicht pflichtteilsberechtigt, wie:

  • Geschwister
  • Großeltern
  • Lebensgefährten
  • Freunde

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch in Deutschland besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung eines konkreten Pflichtteils bemisst sich also an der gesetzlich vorgesehenen Erbquote. Verstirbt zum Beispiel der Vater von zwei Kindern (Sohn und Tochter), dessen Frau bereits vor ihm verstorben war, steht den Kindern nach dem Gesetz grundsätzlich jeweils die Hälfte des Vermögens des Vaters zu. Hat nun beispielsweise der Vater seinen Sohn enterbt, steht diesem noch die Hälfte der Hälfte zu. Der Pflichtteil bei zwei Kindern beträgt also ein Viertel. In dem Beispiel hat der enterbte Sohn einen Anspruch in Höhe von einem Geldbetrag in Höhe von einem Viertel des Gesamtwerts der Erbschaft gegen die Tochter als Erbin.

Bekommt man den Pflichtteil automatisch?

Nein. Um seinen Pflichtteil zu erhalten, muss man ihn fordern. Es besteht also Handlungsbedarf. Wenn man Erbe wird, geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die eigene Person über. Also wenn man entweder im Testament des Erblassers bedacht wurde oder in einem Erbvertrag von diesem etwas zugesprochen bekam, erwirbt man zum Beispiel die Immobilien oder Gelder automatisch mit dem Versterben des Erblassers. Auch, wenn vom Erblasser nichts geregelt wurde und man nach dem Gesetz Erbe wird, wird man automatisch mit dem Versterben Eigentümer von Immobilien oder Geldern. Der Anspruch auf den Pflichtteil, also dem Geldanspruch muss grundsätzlich selbstständig durchgesetzt werden.

Bisher bedeutete dies für Personen, die enterbt wurden, regelmäßig viele Gänge zum Anwalt oder häufig sogar zu Gerichten, zermürbende Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen oder sonstigen vom Erblasser begünstigten Personen und alles verbunden mit dem Risiko, letztlich selbst auf den Kosten für Anwälte und Prozesse sitzen zu bleiben. In der Mediation vermeiden Sie diese Prozesse und setzen auf andere Weise Ihren Anspruch durch!

Was passiert, wenn der Pflichtteil zu gering war?

Auch wenn man zwar ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, man jedoch weniger erhalten hat, hat man einen solchen Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben: den so genannten Zusatzpflichtteil. Das bedeutet, über das hinaus, was man als Erbe erhalten hat, hat man einen Anspruch auf zusätzliches Vermögen in solcher Höhe, dass man insgesamt in Höhe des Pflichtanteils etwas erhält.

Was ist bei Vermögensverschiebung zu Lebzeiten des Erblassers?

Erblasser können vor ihrem Versterben große Vermögenssummen auf die Erben zum Beispiel durch Schenkungen von Immobilien oder Konten übertragen. Dadurch können sie den Pflichtteil verringern. Der Gesetzgeber hat dies erkannt. Derjenige, der enterbt wurde und dem ein Pflichtteil zusteht, hat insoweit einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils in der Höhe, in der ihr oder sein Pflichtteil durch die vorgenommene Schenkung geschmälert wurde.    

Ich führe Sie sicher und empathisch durch den Mediationsprozeß, so dass Sie gemeinsam eine Lösung finden. 

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Ein Beispiel *

Die Ausgangssituation

Herr Z. ist Witwer und 76 Jahre alt. Er besitzt ein großes Haus, in dem er alleine lebt. Herr Z. hat drei Erwachsenen Kindern, die zwar alle berufstätig sind, jedoch sehr unterschiedliche finanzielle Situationen haben. Er möchte gerne das Haus seiner Tochter vererben, da diese alleinerziehend ist und finanzielle Probleme hat. Herr Z. traut sich nicht mit seinen Kindern darüber zu sprechen. Einerseits möchte er alle Kinder gleich behandeln, andererseits möchte er seine Tochter unterstützen. Eine Gleichbehandlung würde den Verkauf des Hauses bedeuten. Diese Situation belastet den Witwer.

Die Mediation

Herr Z. entscheidet sich dazu, die Erbaufteilung mit seinen Kindern gemeinsam und im Rahmen einer Mediation zu besprechen, um von Anfang an mögliche Missverständnisse zu vermeiden und den Familienfrieden wahren zu können. In nur einer Mediationssitzung stellt sich heraus, dass die Tochter das Elternhaus überhaupt nicht erben möchte.

Die Lösung

Ein Sohn erbt das Haus und zahlt die Geschwister aus. Herr Z. ist sehr erleichtert und muss nun nicht länger fürchten, dass sich seine Kinder nach seinem Tod um das Erbe streiten könnten. Auch die Tochter ist froh, das Haus nicht erben zu "müssen" , da es für sie eine zusätzliche Belastung gewesen wäre. Durch die Auszahlung durch ihren Bruder wird sie finanziell unabhängiger.

* Bei den beschriebenen Beispielen handelt es sich um fiktive Fälle, um zu zeigen, wie ein Konflikt aussehen könnte und durch Mediation gelöst werden könnte.


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